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   BayObLG, 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66   

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https://dejure.org/1966,1342
BayObLG, 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66 (https://dejure.org/1966,1342)
BayObLG, Entscheidung vom 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66 (https://dejure.org/1966,1342)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Dezember 1966 - BReg. 1a Z 32/66 (https://dejure.org/1966,1342)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bedingung; Wirkung; Rechtsgeschäft; Zukünftig; Ungewiß; Abhängig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 158

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 729
  • MDR 1967, 306
  • BayObLGZ 1966, 390
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG München, 28.01.2019 - 28 U 3555/18

    Übergabe nur nach Abnahme und Zahlung: Klausel unwirksam!

    Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung und Feststellung des zugrundeliegenden Parteiwillens als solche ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters und ist nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und im Ergebnis auch sachlich überzeugend ist (BayObLGZ 1966, 390/394, BayObLG FamRZ 1986, 835/836, BGHZ 80, 246/249; Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 133 Rn 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164103, NJW 2004, 2751).
  • OLG München, 13.09.2005 - 31 Wx 64/05

    Erbvertragliche Enterbung nur durch einseitige Verfügung - Testamentsauslegung

    Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1966, 390/394; 1982, 159/165; 1988, 165/167).
  • BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96

    Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der

    Kann dem wahren Willen des Erblassers durch Auslegung Rechnung getragen werden, geht die Auslegung der Anfechtung vor, weil sie dem Willen des Erblassers zur Wirksamkeit verhilft, während die Anfechtung die Verfügung von Todes wegen vernichtet (BGH LM § 2100 BGB Nr. 1, BayObLGZ 1966, 390, 396; Staudinger/Otte BGB 13. Bearb. Rn. 6, Palandt/Edenhofer BGB 56. Aufl. Rn. 1, je zu § 2078).

    Deshalb kann die ergänzende Auslegung auch lediglich ergeben, daß der Erblasser eine bestimmte Anordnung für den von ihm nicht erkannten oder vorhergesehenen Fall nicht getroffen hätte, so daß diese als gegenstandslos anzusehen ist (BayObLGZ 1966, 390, 395 f.; ähnlich Johannsen WM 1972, 62, 68, Staudinger/Otte aaO Rn. 98, einschränkend hingegen MünchKomm/Leipold § 2084 Rn. 47).

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1954, 27/36; 1966, 390/394; 1982, 159/165; Senatsbeschluß vom 23.12.19B6 - BReg. 1 Z 59/86 S. 10; MünchKomm/Leipold § 2084 RdNr. 43; Staudinger/Otte Vorbem. zu §§ 2064 - 2086 RdNr. 92; Palandt/Edenhofer § 2084 Anm. 1 d; Kipp/Coing aaO.; Leipold Grundzüge des Erbrechts 4. Aufl. RdNr. 302; Brox Erbrecht 10. Aufl. RdNr. 200; Schlüter Erbrecht 12. Aufl. S. 123; Johannsen WPM 1972, 62/67).

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1954, 27/36 f.; 1964, 6/12; 1965, 166/173; 1966, 390/391 f.).

  • BayObLG, 06.09.1983 - BReg. 1 Z 53/83

    Analoge Anwendung der Auslegungsregel des § 2077 Abs. 2 BGB (Bürgerliches

    Ein bedingtes oder befristetes Testament liegt jedoch nur vor, wenn nicht nur der Form nach, sondern auch nach dem Willen des Erblassers eine echte Bedingung oder ein Anfangs - bzw. Endtermin gesetzt worden ist (vgl. BayObLGZ 1966, 390/395; BayObLG FamRZ 1976, 101/103; Senatsbeschluß vom 2.3.1979 - BReg. 1 Z 137/78 S. 16).

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden (BGH LM § 133 BGB [ B] Nr. 1; NJW 1983, 672/673; BayObLGZ 1966, 390/394 und ständige Rechtsprechung, zuletzt BayObLGZ 1983 Nr. 41).

    Die Beschwerdekammer hat hier das Vorliegen einer echten Bedingung (BayObLGZ 1966, 390/395) ohne Rechtsfehler verneint.

  • BayObLG, 12.11.2001 - 1Z BR 134/00

    Anfechtung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung wegen Irrtums - ergänzende

    Nach einer insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Meinung kann eine ergänzende Testamentsauslegung auch zu der Feststellung führen, dass der Erblasser seine Anordnung für den von ihm nicht vorhergesehenen Fall nicht getroffen hätte, mit der Folge, dass die letztwillige Verfügung als widerrufen bzw. als gegenstandslos zu behandeln ist (BayObLGZ 1966, 390/396; KG OLGZ 1972, 76/79; RGRK/Johannsen BGB 12. Aufl. § 2084 Rn. 24; a.A. MünchKomm/ Leipold § 2084 Rn. 47; Lange/Kuchinke Erbrecht 4. Aufl. § 36.111.3).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Hat der Erblasser Veränderungen, die nach der Testamentserrichtung wesentlich sind, nicht vorausgesehen oder erwogen, so ist zur Schließung einer solchen Lücke zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (ergänzende Auslegung, vgl. BGHZ 22, 357/360 und BayObLGZ 1966, 390/394).
  • BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90

    Auslegung eines Testaments; Hypothetischer Wille des Erblassers; Abänderung eines

    Es war richtig, daß das Landgericht davon Abstand genommen hat, das Vorliegen eines Motivirrtums zu untersuchen und zu erwägen, wegen einer Anwendbarkeit des § 2078 Abs. 2 BGB müsse oder könne eine ergänzende Testamentsauslegung unterbleiben, denn diese hat gegenüber der Testamentsanfechtung stets Vorrang und darf erst geprüft werden, wenn die Lücke im Testament nicht durch ergänzende Auslegung geschlossen werden kann (BGH NJW 1978, 264/266, BayObLGZ 1966, 390/394 m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 1, 4).
  • OLG München, 30.01.2020 - 28 U 3980/18

    Leistungen, Berufung, Auslegung, Beschaffenheit, Verletzung, Technik,

    Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung als solche ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters und ist nur auf Verfahrensfehler sowie dahin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und im Ergebnis auch sachlich überzeugend ist (BayObLGZ 1966, 390/394, BayObLG FamRZ 1986, 835/836, BGHZ 80, 246/249; Palandt-Ellenberger, 79. Aufl., § 133 Rn 30 m.w.N.).
  • BayObLG, 03.01.1974 - BReg. 2 Z 68/73

    Anforderungen an die Auslegung eines Testaments; Anforderungen an die Auslegung

    Bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen (bei Auslegung durch das Grundbuchamt müssen sie nur i.S. des § 29 GBO nachgewiesen sein, sofern sie tatsächlicher Art sind), als ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu beachten (BGH LM § 133 BGB B Nr. 1; BayObLGZ 1966, 390/394).
  • BayObLG, 04.10.1973 - BReg. 1 Z 18/73

    Geltendmachung der Erbunwürdigkeit des Testamentserben neben der Anfechtung des

  • BayObLG, 13.07.1978 - BReg. 2 Z 37/77

    Verkauf eines Wohnungseigentumsrechts; Abgabe einer Auflassungserklärung ;

  • BayObLG, 10.12.1985 - BReg. 1 Z 59/85

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins; Erbantritt, der an die Erfüllung des

  • BayObLG, 29.04.1982 - BReg. 1 Z 11/82

    Anforderungen an eine gemeinschaftliches Testament; Bestimmung eines gemeinsamen

  • BayObLG, 29.09.1982 - BReg. 1 Z 49/82

    Verhältnis zwischen Auslegung und Anfechtung einer letztwilligen Verfügung;

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